Bewirtungsbelege 70/30 in der EÜR: Was das Finanzamt verlangt und was abzugsfähig ist
Geschäftsessen mit Kunden, Partnern oder Co-Foundern gehören zu den Ausgaben, die Betriebsprüfer am schärfsten kontrollieren. Hier erfährst du, wie die 70/30-Regel funktioniert, warum du 100 % Vorsteuer auf die Speisen ziehen darfst, was fürs Trinkgeld gilt und wie du Bewirtungen ohne Doppelbuchungen in der EÜR erfasst.
- 70 % sind steuerlich abzugsfähig: Sie mindern deinen steuerlichen Gewinn in Zeile 62 der Anlage EÜR.
- 30 % sind privat veranlasst: Der Gesetzgeber unterstellt eine private Haushaltsersparnis, dieser Teil mindert den Gewinn nicht (Zeile 63).
- 100 % Vorsteuerabzug auf Bewirtungskosten: Wenn du der Regelbesteuerung unterliegst, darfst du die volle Vorsteuer (19 % bzw. 7 %) auf den gesamten Restaurantbetrag abziehen, nicht nur zu 70 % (§ 15 Abs. 1a UStG↗)!
- Kein Vorsteuerabzug auf Trinkgeld: Freiwilliges Trinkgeld ist nach § 3 Nr. 51 EStG↗ steuerfrei und enthält keine USt. Es fließt aber zu 70 % in den Betriebsausgabenabzug ein.
- Mitarbeiterbewirtung = 100 % abziehbar: Bewirtest du ausschließlich eigene Angestellte (z. B. Teamevent), gilt die 70/30-Kürzung nicht!
1. Typisches Beispiel: Wie rechnet sich ein Geschäftsessen?
Du lädst einen Kunden zum Abendessen ein, um die Anforderungen an eine neue Web-App zu besprechen. Die Restaurantrechnung beträgt 119,00 € brutto (100,00 € netto + 19,00 € USt). Zusätzlich gibst du 10,00 € Trinkgeld (Gesamtzahlung vom Bankkonto: 129,00 €).
Ergebnis: Du ziehst sofort die vollen 19 € Vorsteuer über die USt-Voranmeldung und senkst zusätzlich dein zu versteuerndes Einkommen um 77 €.
2. Die Checkliste: Was das Finanzamt zwingend verlangt
Fast 80 % der bei Betriebsprüfungen beanstandeten Bewirtungsbelege scheitern an formellen Fehlern. Ein einfacher Zettel oder eine Restaurantrechnung ohne genaue Angaben wird vom Prüfer gnadenlos gestrichen.
- Maschineller Kassenbeleg mit TSE: Handschriftliche Quittungen werden nicht mehr anerkannt. Der Bon muss aus einer registrierten Kasse mit TSE-Signatur stammen.
- Genaue Bezeichnung der Speisen: Pauschale Angaben wie „Speisen und Getränke 120 €“ sind unzulässig. Die einzelnen Positionen müssen detailliert aufgeführt sein.
- Konkreter geschäftlicher Anlass: Schlagworte wie „Geschäftsessen“, „Besprechung“ oder „Networking“ reichen den Prüfern nicht! Korrekt: „Projektplanung Q3 Relaunch E-Commerce-Plattform mit Product Owner Herrn Müller“.
- Namen aller Teilnehmer: Vollständiger Vor- und Nachname aller anwesenden Gäste inklusive deines eigenen Namens.
- Rechnungen über 250 € brutto (§ 33 UStDV↗): Liegt der Betrag über 250 €, muss der Gastwirt zwingend den Namen und die Anschrift deiner Firma auf die Rechnung drucken, sonst entfällt der Vorsteuerabzug (§ 14 UStG↗)!
- Trinkgeld-Nachweis: Muss entweder maschinell auf dem Kassenbon stehen (z. B. bei Kartenzahlung) oder handschriftlich vom Kellner mit Betrag und Unterschrift auf dem Beleg quittiert sein.
- Zeitnahe Erstellung: Der Bewirtungsbeleg muss zeitnah ausgefüllt und von dir unterschrieben werden.
3. Wie >_euer das Problem löst: Keine 2 Buchungszeilen nötig
In vielen klassischen Buchhaltungsprogrammen müssen Geschäftsessen mühsam manuell in zwei separate Buchungssätze aufgeteilt werden (70 % auf Konto 4650 und 30 % auf Konto 4654).
In >_euer bucht dein Agent einfach den tatsächlich vom Konto abgegangenen Zahlbetrag:
# Bewirtungsausgabe: Der Agent bucht den echten Bankbetrag (-129,00 €)
euer add expense --payment-date 2026-03-18 --invoice-date 2026-03-18 \
--vendor "Restaurant Hafenblick" --category "Bewirtungsaufwendungen" \
--amount -129.00 --receipt "2026-03-18_Restaurant_Hafenblick.pdf"Wenn du am Jahresende oder im Quartal deine Auswertung abrufst, erledigt >_euer die steuerliche Mathematik – du kopierst die Beträge einfach direkt in ELSTER:
$ euer summary --year 2026
Bewirtungsaufwendungen (70/30-Split nach § 4 Abs. 5 EStG):
------------------------------------------------------------
Gesamtaufwand: 129,00 €
- Vorsteuerabzug Speisen (100 %): 19,00 €
= Nettoaufwand gesamt: 110,00 €
• EÜR Zeile 62 (abzugsfähig 70 %): 77,00 € --> 1:1 in ELSTER Zeile 62
• EÜR Zeile 63 (nicht abzugsfähig 30 %): 33,00 € --> 1:1 in ELSTER Zeile 634. Sonderfall: Bewirtung eigener Mitarbeiter (100 % abziehbar)
Hast du Angestellte oder Werkstudenten und lädst dein Team zum Mittagessen ein (z. B. bei einer internen Projekt-Retrospektive oder Firmenfeier)?
In diesem Fall gilt: Es handelt sich nicht um die Bewirtung von Geschäftspartnern. Die Kosten sind zu 100 % als geschäftliche Betriebsausgabe abziehbar (keine 70/30-Kürzung!). In >_euer wählst du dafür einfach die Kategorie Freiwillige soziale Aufwendungen / Teambewirtung.